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StVG § 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

StVG § 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

[ Auszug: (1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen. ... ]